Stiftungssatzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen HEM-Schwerger Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Neuhausen auf den Fildern.
§ 2 Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Naturschutzes, der Denkmal- und Heimatpflege, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Das Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- wissenschaftliche Veranstaltungen und die Vergabe von Forschungsaufträgen, vorrangig auf dem Gebiet der Netzhautforschung
kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Literaturtage in Neuhausen/F. - die Pflege im musischen Bereich, besonders des Liedgutes in Schule, Jugendgruppen und in Vereinen in Neuhausen/F.
- die Förderung des Sports in Schulen und Vereinen in Neuhausen/F.
- die Förderung der mit dem Amateurtheater besonders befassten Vereinen, Gruppen und Persönlichkeiten in Neuhausen/F.
- die Unterstützung ehrenamtlicher Projekte, insbesondere auf dem Gebiet der Jugend- und Altenhilfe im Bürgertreff / Ostertagshof Neuhausen/F.
- die Förderung der Denkmalpflege, vorrangig auf dem Gebiet der Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmalern in Neuhausen/F.
- die Unterstützung der Gesellschaft für Heimatpflege in Neuhausen/F.
Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, im steuerlich zulässigen Umfang unterstützt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht der Stifter selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Rechte der Begünstigten
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung der Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.
§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus:
50.000 Euro in bar.
Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig.
Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden).
Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
der Vorstand
der Stiftungsrat
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrates eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
§ 8 Vorstand – Mitglieder, Amtszeit, Organisation
Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern.
Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Stifter ist Mitglied des Vorstandes auf Lebenszeit, sofern er nicht aus eigenem Willen ausscheiden möchte.
Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine ganze Amtszeit (5 Jahre) gewählt und eingesetzt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
§ 9 Vorstand – Aufgaben, Beschlussfassung
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
- die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
- die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der von Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
- die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
- die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
- die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
- die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
- die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die überwachung der Geschäftsführung
Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder der nach der Geschäftsordnung dafür vorgesehene Geschäftsführer rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 10 Stiftungsrat – Mitglieder, Amtszeit und Organisation
Der Stiftungsrat besteht aus 3, höchstens 7 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger / die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt und benannt.
Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.
§ 11 Stiftungsrat – Aufgaben, Beschlussfassung
Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchrechts bei richlinienwidrigen Vergaben (§§ 4, 9 dieser Satzung)
Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht con einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind
Wahl und Abwahl der Stiftugsratsmitglieder nach § 10 dieser Satzung
Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall)
Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u. a.) und § 13 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zu Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.
Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters, die Stiftung unauflösbar einzurichten, ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrats.
Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 13 Vermögensanfall
Nach dem Willen des Stifters wird die Stiftung als unauflösbar eingerichtet. Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen an gemeinnützige Organisationen. Der Stiftungsrat fasst die erforderlichen Beschlüsse mit 2/3tel Mehrheit, unter Beachtung der Gemeinnützigkeit der Finanzverwaltung.
14 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Neuhausen a. d. F., 08. April 2004
Vorstand Horst Schwerger
Stellvertretung Meral Schwerger
Stiftungsrat Gerda Weyhreter
Mirijam Belli
Amelie Weber